Satzung

 

 

Satzung

des
Etzer Bundes e.V.

 

§1

Name, Sitz und Rechtsform

1.     
Der Verein trägt den Namen „Etzer Bund e.V.“

2.     
Der Verein ist einzutragen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg

3.     
Der Verein hat seinen Sitz in Etz, Gemeinde Appen

4.     
Gerichtsstand ist Pinneberg.

§2

Zweck und Aufgaben

1.     
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung und zwar insbesondere Pflege der niederdeutschen Sprache. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf vom Verein weder Verkauf noch Handel in gewinnbringender Absicht erfolgen. Es dürfen auch nicht Personen, gleichgültig ob Mitglieder oder Dritte, durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch
Verwaltungsausgaben begünstigt werden. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Es werden keine Gewinnanteile oder sonstige
Zuwendungen an die Mitglieder ausgezahlt oder vergütet.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Näheres regelt §13 der Satzung.

2.     
Zweck und Aufgaben des Vereins sind:

a.      
Die Pflege der niederdeutschen Sprache durch Vorlesungen und Theateraufführungen.

b.     
Die Förderung der Geselligkeit und des Gemeinschaftslebens des Ortsteiles Etz.

§3

Grundsätze

1.     
Der „Etzer Bund e.V.“ ist parteipolitisch, religiös und rassistisch neutral und für jedermann offen.

2.     
Er erfüllt seine Aufgaben durch die Arbeit in seinen Organen. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel verwaltet und verwendet der Verein im Rahmen seines Zweckes und seiner Aufgaben.

3.     
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§4

Mitgliedschaft

1.     
Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Geschlecht, Beruf, Rasse, Religion und Nationalität werden, soweit das 16. Lebensjahr vollendet ist.

2.     
Der Verein führt als Mitglieder

a.      
ordentliche Mitglieder

b.     
jugendliche Mitglieder, 16 bis 18 Jahre

c.      
Ehrenmitglieder

d.     
Fördermitglieder

3.     
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Jugendliche bis zu 18 Jahren haben das schriftliche Einverständnis der Sorgeberechtigten beizubringen.

4.     
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5.     
Die Mitgliedschaft endet

a.      
durch Tod

b.     
durch Austritt

c.      
durch Ausschluss

6.     
Der Ausschluss ist schriftlich zu erklären.

7.     
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane verstoßen oder sich grob fahrlässig oder vorsätzlich vereinsschädigend verhalten, kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand der Ausschluss verfügt werden.
Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Der Betroffene kann binnen einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheides auf Ausschluss das Ehrengericht anrufen, dessen Entscheidung endgültig ist.

§5

Beiträge, Spenden

1.     
Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufträge Beiträge.

2.     
Die Höhe der Beiträge setzt der Vorstand fest. Der Vorstand ist verpflichtet, die Höhe der Beiträge so festzulegen, dass der wirtschaftliche Bestand des Vereins vorausschaubar gesichert ist.

3.     
Über evtl. Beitragsermäßigungen oder Beitragserlasse für Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, entscheidet der Vorstand.

4.     
Spenden fließen grundsätzlich in die Vereinskasse, es sei denn, dass der Spender ausdrücklich den Verwendungszweck bestimmt.

5.     
Zuwendungen der öffentlichen Hand fließen in die Vereinskasse. Zweckgebundene Zuwendungen sind entsprechend zu verwenden.

§6

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a)     
die Mitgliederversammlung

b)     
der Vorstand

c)     
das Ehrengericht

§7

Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich, spätestens bis zum 31. März des Jahres statt.

Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Benachrichtigung in der Tageszeitung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins das erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§8

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a)     
der/m ersten Vorsitzenden

b)     
der/m zweiten Vorsitzenden als Vertreter/in zu a)

c)     
der/m Schriftführer/in

d)     
der/m Schatzmeister/in

e)     
der/m Beisitzer

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die der Zweck des Vereins erfordert und zwar je zwei gemeinsam.
Die Geschäftsführung des Vereins obliegt der/m ersten Vorsitzenden, bzw. seiner/m Stellvertreter/in; die der/s Stellvertreters/in wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung der/s ersten Vorsitzenden beschränkt.
Für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder gilt dasselbe.
Der Vorstand wird in Jahren mit geraden Jahreszahlen von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der/die erste Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sind in geheimer oder offener Abstimmung zu wählen. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder kann durch Zuruf erfolgen.
Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

§9

Das Ehrengericht

Das Ehrengericht besteht aus drei Mitgliedern, die mindestens 10 Jahre Mitglied im Etzer Bund sein müssen.
Das Ehrengericht wird in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Das Ehrengericht bestimmt sich seine/n Vorsitzende/n selbst.
Das Ehrgengericht kann tätig werden, wenn Mitglieder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane verstoßen oder sich grob fahrlässig oder vorsätzlich vereinsschädigend verhalten.
Das Ehrengericht muss tätig werden, wenn es von Organen oder Mitgliedern angerufen wird in Fällen von Streitigkeiten zwischen Organmitgliedern zum Verein, der Mitglieder zum Verein und von Mitgliedern untereinander.

 

§10

Kassenprüfung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Revisoren. Diese haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins und den Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor Erteilung der Entlastung Bericht zu erstatten.
Die Kasse der „Etzer Bundes e.V.“ ist mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.
Stellen die Revisoren Unregelmäßigkeiten fest oder glauben sie, Bedenken anmelden zu müssen, so haben sie den Vorstand unverzüglich zu verständigen.

 

§11

Der Festausschuss / Einkaufsbeauftragte/r

Die Jahreshauptversammlung wählt in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen auf die Dauer von 2 Jahren einen Festausschuss, der mindestens aus 3 Mitgliedern, höchstens aus 7 Mitgliedern bestehen soll. Wiederwahlen sind möglich.
Die Jahreshauptversammlung bestimmt für alle Einkäufe, die dem Verzehr bei Veranstaltungen des „Etzer Bundes e.V.“ und dem Vereinszweck dienen, einen Einkaufsbeauftragten. Die Bestimmung einer Amtsdauer ist nicht vorgesehen.

 

§12

Haftungsausschluss

1.     
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung ihrer Vereinstätigkeit, bei der Benutzung von Einrichtungen oder Inventar, oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

2.     
Verursacht ein Mitglied Schäden am Vereinseigentum oder vom Verein genutzte Einrichtungen, so haftet es dafür.

 

§13

Auflösung des Vereins

1.     
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

2.     
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn dies der Vorstand mit Mehrheit beschließt oder zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

3.     
Die zum Zweck der Vereinsauflösung einberufene Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist frühestens nach 14 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglider beschlussfähig ist.

4.     
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Appen.

 

Eingetragen
beim Amtsgericht Pinneberg am 23. April 2003